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Zur Geschichte des notariellen Berufsrechts

Das notarielle Amt spielte schon bei den Ägyptern (Urkundenschreiber) und Römern (Schnellschreiber) eine bedeutende Rolle. Und so verwundert es auch nicht, dass – zwar lange nach den Ägyptern und Römern – aber immerhin schon vor 500 Jahren, nämlich am 08.10.1512, auf dem Reichstag zu Köln die erste einheitliche Kodifikation des Notarrechts verabschiedet wurde: Kaiser Maximilian I schuf mit der Kaiserlichen Notariatsordnung für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation die Grundlagen für das Wirken des „Dieners gemeinen Nutzens“. Bereits in diesem frühen Werk der Gesetzgebung finden sich Regeln zum Berufs- und Beurkundungsrecht, die das Bild des Notariats lateinischer Prägung bis heute zeichnen. Dazu gehören Vorschriften zur Bestellung von Notaren durch Amtseinsetzung, zur Amtsbereitschaft, zur persönlichen Amtsausübung, zur Verschwiegenheit sowie zur Form der öffentlichen Urkunde, zur Änderung und Ergänzung notarieller Verträge und zur Sprache.


Im Zuge der Partikulargesetzgebung im 17. und 18. Jahrhundert ging die mit der Reichsnotariatsordnung gewonnene Rechtseinheit wieder verloren, und es bildeten sich die heute noch bestehenden Notariatsverfassungen heraus. Mit der Reichsnotarordnung von 1937 wurde schließlich das freiberuflich ausgestaltete hauptberufliche Notariat in ganz Deutschland eingeführt, wobei die bestellten Anwaltsnotare zunächst im Amt bleiben sollten. Die Aufsicht über Notare wurde der Justizverwaltung übertragen.

Nach dem Zweiten Weltkrieg galt die Reichsnotarordnung in den westlichen Besatzungszonen fort, bis 1961 die Bundesnotarordnung in Kraft  getreten ist. Das Anwaltsnotariat wurde darin für die Gerichtsbezirke, in denen am 01.04.1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, nicht nur übergangsweise, sondern fest etabliert. Auch die Notariatsverfassung Baden-Württembergs mit Richter- und Bezirksnotaren blieb grundsätzlich unberührt; ab 01.01.2018
werden dort jedoch nur noch hauptberufliche Notare bestellt.

In der DDR wurde 1952 ein staatliches Notariat eingerichtet, das im Zuge der Wiedervereinigung in das freiberufliche-hauptberufl iche Notariat überführt wurde.

Das Berufsrecht der Notare ist auch in jüngerer Zeit beständiger Veränderung und Modernisierung unterworfen: Beispielsweise hat das Beurkundungsgesetz im Jahr 1970 die Beurkundungszuständigkeit bei den Notaren konzentriert. Damit wurde die Grundlage für eine qualitativ hochwertige vorsorgende Rechtspflege gelegt. 1991 wurde die Altersgrenze im Notariat eingeführt, um mit einer gesunden Altersstruktur dessen Zukunftsfähigkeit sicherzustellen.

Im Beurkundungsgesetz wurden 1998 Vorschriften über notarielle Verwahrungsverfahren ergänzt, und 2005 hielt der elektronische Rechtsverkehr Einzug: Mit den §§ 39a und 42 Abs. 4 BeurkG entstanden die Grundlagen für die Errichtung einfacher elektronischer Zeugnisse, also der elektronisch beglaubigten Abschrift. Zum 01.05.2011 wurde der Zugang zum Anwaltsnotariat
neu geregelt und die notarielle Fachprüfung eingeführt. Ende 2011 wurde der Staatsangehörigkeitsvorbehalt gestrichen. Seither können auch hochqualifizierte nichtdeutsche Juristen mit herausragenden Leistungen in der Zweiten Staatsprüfung zum Notar in Deutschland bestellt werden. Seit 01.01.2012 ist die Bundesnotarordnung durch die Regelungen zum Zentralen Testamentsregister auch zum Mittelpunkt des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen geworden.


Trotz der vielfältigen Änderungen und Wandlungen seit 1512 hat es das Notariat geschafft, über Jahrhunderte bewährte Grundprinzipien zu bewahren. Mit diesen waren und sind die Notarinnen und Notare ein Garant für Stabilität und Rechtssicherheit in Deutschland und Europa.

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